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o. J. o. T. o. O.

1317.

Bischof Heinrich von Breslau ermahnt den Offizial von Gnesen, den von ihm (dem Bischof) über G., Kaplan und Pfarrer der Andreaskirche (prope Gneznam nostre - das hiesse doch Breslauer dyoc. - Wattenbach Anm. 1 in dem Formelbuche, nimmt einen Schreibfehler für Glogoviam hier und noch an einigen andern Stellen an) wegen Zurückbehaltung gesammelter päpstlicher Zehnten verhängten Bann streng zu beachten.

Aus dem Formelbuch Arnolds von Protzan ed. Wattenbach im Cod. dipl. Siles. V, 218. Dass dieses Schreiben der Zeit nach vor das folgende zu setzen, wird man daraus schliessen dürfen, dass nach dem letzteren der Offizial von dem Bann, zu dessen Beachtung er hier gemahnt wird, bereits eigenmächtig absolvirt hatte.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 18, 1898; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1316 - 1326. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.